Die Abgabe von Medikamenten durch eine Krankenhausapotheke kann auch dann umsatzsteuerfrei sein, wenn diese zur ambulanten Versorgung eines Patienten eingesetzt werden.
Der Betreiberin eines gemeinnützigen Krankenhauses war mangels ausreichender ärztlicher Versorgung eine Institutsermächtigung erteilt worden. Dadurch durfte sie auch ambulante Chemotherapien durchführen. Zur Förderung der Therapien wurden in der Krankenhausapotheke individuell auf die Patienten zugeschnittene Zytostatika nach ärztlicher Anordnung hergestellt. Während das Krankenhaus die Abgabe dieser Medikamente als steuerfrei ansah, unterwarf das Finanzamt den Vorgang der Umsatzsteuer.
Das Finanzgericht Münster (FG) gab dem Krankenhaus recht: Die Umsatzsteuerbefreiung setzt voraus, dass die Umsätze aus der Medikamentenabgabe in engem Zusammenhang mit der Krankenhaus- und der ärztlichen Heilbehandlung stehen. Dazu muss diese Leistung eine Nebenleistung zur ärztlichen Heil- oder Krankenhausbehandlung sein, was auf die Abgabe der Zytostatika zutrifft. Unmaßgeblich für die Beurteilung ist laut FG, ob die Heilbehandlung durch stationäre Aufnahme des Patienten oder ambulant erfolgt. Für die Behandlung krebskranker Patienten ist die Abgabe der Medikamente unerlässlich, denn sie fördert die ambulanten Krebstherapien erheblich. Die Umsätze aus der Medikamentenabgabe sind auch nicht dazu bestimmt, dem Krankenhaus zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Gegen diese Annahme spricht schon die Institutsermächtigung, die einem Krankenhaus nur bei ärztlicher Unterversorgung erteilt wird. |