Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer und steht ausschließlich den Bundesländern zu. Gerade in Zeiten knapper Kassen rückt sie zur zusätzlichen Finanzierung der Länderhaushalte in den Fokus der Landesfinanzbehörden. Der Steuersatz beträgt derzeit je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 5 %.
Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bestimmt sich grundsätzlich nach der Gegenleistung, also in der Regel dem Kaufpreis. In Ausnahmefällen bestimmt sie sich dagegen nach den Grundbesitzwerten. Zu diesen Ausnahmen gehören unter anderem Fälle, in denen entweder eine Gegenleistung für den Grundstückserwerb fehlt oder sich keine Gegenleistung ermitteln lässt. Auch wenn sich Anteile an Gesellschaften verändern, die Grundstücke besitzen, setzen die Finanzämter als Ersatzbemessungsgrundlage die Grundbesitzwerte an.
Schon 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsmäßigkeit dieser Werte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beanstandet. Jetzt bezweifelt der Bundesfinanzhof, dass der Ansatz der Grundbesitzwerte, die nur noch für die Grunderwerbsteuer maßgeblich sind, als Ersatzbemessungsgrundlage verfassungsgemäß ist. Er hat deshalb das BVerfG angerufen.
Hinweis: Abzuwarten bleibt, wie das BVerfG über die Vorlage entscheiden wird. Wir fechten Ihre Steuerbescheide diesbezüglich selbstverständlich gerne mit einem Einspruch an. Darüber hinaus würden wir das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das anhängige Verfahren vor dem BVerfG beantragen. |