Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Schenkungsteuerfalle - Vorsicht bei Vermögensübertragung einer rechtsfähigen Stiftung!
25.07.2011
 

Stiftungen erfreuen sich in jüngster Vergangenheit zunehmender Beliebtheit. Die Rechtsform der Stiftung bringt bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer durchaus Vorteile mit sich (z.B. Erhalt des Familienvermögens). Das Vermögen einer Stiftung unterliegt in Abständen von jeweils 30 Jahren der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sofern diese wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist.

Mit der Einbringung von Vermögen in eine Stiftung soll dieses langfristig zum Wohle künftiger Generationen verwaltet und der Lebensunterhalt der begünstigten Personen gesichert werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Die Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt der Schenkungsteuer, soweit nicht eine Steuerbefreiung greift. Das gilt unabhängig von den Zielen der alten und den Aufgaben der neuen Stiftung, die ihr nach ihrer Satzung obliegen.

Laut BFH spielt es keine Rolle, wenn die neu gegründete Stiftung nach ihrer Satzung - bezogen auf bestimmte Personen - weitgehend identischen Zwecken dient wie die Stifterin. Stifterin kann somit nicht nur eine lebende natürliche Person sein, sondern auch eine juristische Person und somit letztlich eine rechtsfähige Stiftung selbst.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG