Stiftungen erfreuen sich in jüngster Vergangenheit zunehmender Beliebtheit. Die Rechtsform der Stiftung bringt bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer durchaus Vorteile mit sich (z.B. Erhalt des Familienvermögens). Das Vermögen einer Stiftung unterliegt in Abständen von jeweils 30 Jahren der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sofern diese wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist.
Mit der Einbringung von Vermögen in eine Stiftung soll dieses langfristig zum Wohle künftiger Generationen verwaltet und der Lebensunterhalt der begünstigten Personen gesichert werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Die Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt der Schenkungsteuer, soweit nicht eine Steuerbefreiung greift. Das gilt unabhängig von den Zielen der alten und den Aufgaben der neuen Stiftung, die ihr nach ihrer Satzung obliegen.
Laut BFH spielt es keine Rolle, wenn die neu gegründete Stiftung nach ihrer Satzung - bezogen auf bestimmte Personen - weitgehend identischen Zwecken dient wie die Stifterin. Stifterin kann somit nicht nur eine lebende natürliche Person sein, sondern auch eine juristische Person und somit letztlich eine rechtsfähige Stiftung selbst. |