Nicht jeder Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen findet am Wohnort des Steuerzahlers oder in dessen Nähe statt (auswärtiger Sprachkurs). Hierbei stellt sich die Frage, ob neben den reinen Kursgebühren auch die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten beruflich veranlasst und daher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten Ein auswärtiger Sprachkurs kann auch beruflich veranlasst sein, wenn er nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, die aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Allerdings ist die Wahl eines Sprachkurses im Ausland regelmäßig auch durch private Erwägungen mitveranlasst.
Die neben der reinen Kursgebühr entstandenen Reisekosten sind daher nach Ansicht des BFH in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufzuteilen. Dabei kann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein. Letztlich schlägt der BFH eine praxistaugliche Lösung vor: Falls weder der Kursteilnehmer noch das Finanzamt einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen, können sämtliche Reisekosten zur Hälfte dem beruflichen Anteil zugerechnet werden. Nur der berufliche Anteil ist dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. |