Arbeitnehmer müssen jeden Vorteil als Arbeitslohn versteuern, der ihnen aufgrund ihres Dienstverhältnisses gewährt wird. Auch ein Versicherungsschutz, den der Arbeitgeber finanziert, führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistung einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber entschieden, dass die Arbeitgeberbeiträge nicht zwingend als Barlohn anzusetzen sind, sondern auch steuerbegünstigten Sachlohn darstellen können. Im Streitfall hatte ein Landwirt für seine Saisonarbeiter eine Gruppenkrankenversicherung abgeschlossen. Für die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn ist nach der neuen BFH-Rechtsprechung der Rechtsgrund des Vorteilszuflusses entscheidend. Im Klartext heißt das:
• Kann der Arbeitnehmer nur den Versicherungsschutz selbst beanspruchen, liegt Sachlohn vor.
• Kann er dagegen auch fordern, dass der Arbeitgeber ihm statt des Versicherungsschutzes direkt Barlohn zuwendet, stellt die arbeitgeberfinanzierte Krankenversicherung Barlohn dar.
Welcher Anspruch besteht, sollte sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergeben.
Hinweis: Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, hat für den Lohnsteuerabzug und die Höhe der Einkommensteuer erhebliche Bedeutung. Während Barlohn in voller Höhe zu versteuern ist, wird für Sachlohn unter anderem die Rabattfreigrenze von 44 € pro Monat gewährt. Zudem sind solche Lohnbestandteile sozialversicherungsfrei. |