Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im vergangenen Jahr zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Kosten für einen Firmenwagen mehrere Entscheidungen getroffen hatte, hat jetzt die Finanzverwaltung dazu Stellung genommen.
1. Übernahme laufender Kfz-Kosten
• 1%-/0,03%-Methode
Wird der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagengestellung nach der 1%-/0,03%-Methode ermittelt, ist eine Kürzung dieses geldwerten Vorteils beispielsweise wegen Übernahme der Treibstoff- und/oder Garagenkosten durch den Arbeitnehmer nicht zulässig. Nur pauschale oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs bemessene Entgelte rechnet der BFH auf den geldwerten Vorteil an. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen.
• Fahrtenbuchmethode
Bei der Fahrtenbuchmethode wird der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit den auf diese Fahrten entfallenden anteiligen Gesamtkosten angesetzt. Der BFH rechnet in diesen Fällen die vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Aufwendungen (z.B. Treibstoffkosten) einerseits zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs und lässt sie andererseits zum Werbungskostenabzug zu. Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung nicht. Nach ihrer Meinung gehören die vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Kosten nicht mehr zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs und können vom Arbeitnehmer auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Durch die Auffassung der Verwaltung vermindert sich die Höhe des als Arbeitslohn anzusetzenden geldwerten Vorteils. Dies hat vor allem bei der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge Vorteile, da diese sich mindern.
2. Zuschüsse zu den Anschaffungskosten
Nicht selten werden in der Praxis Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs geleistet, insbesondere, um ein höherwertiges Fahrzeug oder eine höherwertige Sonderausstattung zu bekommen. Hierzu hat der BFH entschieden, dass diese Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies gilt sowohl in den Fällen der 1%-/0,03%-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode. Der BFH behandelt die Zuzahlungen allerdings als Anschaffungskosten für ein Nutzungsrecht, die für den Werbungskostenabzug auf die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer des Nutzungsrechts zu verteilen sind.
Die Ansicht des BFH kann im Einzelfall auch deshalb nachteilig sein, weil sich die als Werbungskosten berücksichtigten Zuzahlungen sozialversicherungsrechtlich nicht mindernd auswirken. Auch unter diesem Aspekt ist es erfreulich, dass die Verwaltung nunmehr die Auffassung vertritt, der lohnsteuerpflichtige Vorteil sei um die Zuzahlung zu mindern, und zwar auch in Jahren nach der Zahlung.
Beispiel: Der nach der 1%-Listenpreisregelung ermittelte geldwerte Vorteil beträgt jährlich 3.000 €. Beim Kauf des Pkw in2008 hat der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten von 5.000 € geleistet.
Lösung: Für 2008 braucht der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung zu versteuern, weil die Zuzahlung von dem anzusetzenden Wert (3.000 €) abzuziehen ist. Der Restbetrag von 2.000 € kann nach 2009 übertragen werden, so dass für dieses Jahr nur ein geldwerter Vorteil von 1.000 € lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
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