Ein Investor hatte einer AG ein Wandeldarlehen gewährt, das ein Recht zur späteren Umwandlung in Aktien der Gesellschaft vorsah. Einige Monate später trat der Investor bei einem verbundenen Unternehmen der AG in ein Dienstverhältnis ein. Nachdem sich der Kurs der Aktie vervielfacht hatte, nutzte er die günstige Gelegenheit und trennte sich von der Hälfte seines Wandeldarlehens. Die Veräußerung brachte ihm einen Überschuss von 3,6 Mio. € ein. Das Finanzamt setzte den Überschuss als Arbeitslohn an, weil es davon ausging, dass die Darlehensgewährung mit dem Dienstverhältnis zusammenhing. Bei einem - in dieser Einkommenssphäre üblichen - Grenzsteuersatz von 45 % sollte der Arbeitnehmer rund 1,7 Mio. € Einkommensteuer nachzahlen. Dagegen klagte er.
Die Beurteilung des Finanzamts hielt auch der Bundesfinanzhof (BFH) für vorschnell und forderte stärkere Argumente für die unterstellte dienstliche Veranlassung - vor allem, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch gar nicht bestanden hatte. Nun muss das Finanzgericht erneut prüfen, weshalb das Darlehen damals gewährt worden war.
Hinweis: Das BFH-Urteil stellt hohe Anforderungen an den Nachweis einer dienstlichen Veranlassung. Es ist daher eine gute Argumentationsgrundlage, wenn Sie in einem gleichgelagerten Fall gegen die Versteuerung eines Vorteils als Arbeitslohn angehen wollen. |