Berufsrechtlich ist es grundsätzlich zulässig, dass sich Ärzte - auch beschränkt auf einzelne Leistungen - zu Berufsausübungs-, Organisations- oder Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Ärzte können also neben ihrer originären Tätigkeit in ihren Einzel- oder Gemeinschaftspraxen für die Erbringung bestimmter Leistungen standortübergreifende Teilgemeinschaftspraxen betreiben. Der betreffende Arzt ist dann quasi in zwei Praxen tätig. Darüber hinaus kann ein Arzt auch mehreren solcher Teilgemeinschaftspraxen angehören.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat zu der Frage Stellung genommen, wie standortübergreifende ärztliche Teilgemeinschaftspraxen er ertragsteuerlich zu behandeln sind:
Auch einkommensteuerlich liegen zwei unabhängige, voneinander zu trennende Bereiche vor. Daher ist für die eigene Praxis oder die Praxisgemeinschaft und die Teilpraxisgemeinschaft jeweils eine gesonderte Gewinnermittlung vorzunehmen. Sofern Sie Aufwendungen (Fahrt- und Personalkosten etc.) aus der Tätigkeit für die Teilpraxisgemeinschaft haben, die nicht von der Gemeinschaft erstattet werden, sind das Sonderbetriebsausgaben. Diese mindern ge-nauso wie „normale“ Betriebsausgaben Ihre persönliche Steuerlast. Auch mit der Teilpraxisgemeinschaft werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt. Daher fällt keine Gewerbesteuer an.
Hinweis: Vorsicht ist bei einer Teilpraxisgemeinschaft geboten, wenn nicht alle Mitglieder oder Gesellschafter selbst Mediziner sind. Dann kann nach der „Abfärbetheorie“ die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaft der Gewerbesteuer unterliegen.
Beispiel: A, B, C und D sind Gesellschafter einer Teilpraxisgemeinschaft, die einen Jahresgewinn von 300.000 € erzielt. Abgesehen von D sind alle Beteiligten approbierte Ärzte. Da D kein Berufsträger ist, gilt die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als gewerbliche Betätigung. Somit fällt zusätzlich zur Einkommensteuer auch Gewerbesteuer an. |