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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Steuertipp - Errichten Sie eine Stiftung nur mit „warmer Hand“!
31.08.2011
 

Wenn Sie Teile Ihres Vermögens in den Dienst einer guten Sache stellen möchten, sollten Sie über die Errichtung einer Stiftung nachdenken. Eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung lohnt sich steuerlich, weil das Finanzamt einen großzügigen Sonderausgabenabzug gewährt.

Die regulären Spendenhöchstbeträge liegen bei 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte bzw. 4 ‰ der Umsatz-, Lohn- und Gehaltssumme Ihrer Praxis. Darüber hinaus können Sie Vermögensstockspenden bis zu 1 Mio. € pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Spenden Sie beispielsweise 50.000 € in den Vermögensstock einer Stiftung und bewegt sich Ihr persönlicher Grenzsteuersatz bei 42 %, können Sie Ihre Einkommensteuerlast mit einem Schlag um 21.000 € mindern.

Damit die Spende ihre steuermindernde Wirkung entfalten kann, sollten Sie sie aber unbedingt noch zu Lebzeiten leisten. Wird die Stiftung erst durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichtet, lässt der Bundesfinanzhof die Spende nämlich nicht mehr zum Abzug zu. Denn Sonderausgaben liegen nur vor, wenn sie bis zum Tod geleistet werden. Da aber die Spende im Fall einer Erbeinsetzung juristisch erst zum Todeszeitpunkt abfließt, ist sie steuerlich nicht mehr begünstigt.

Hinweis: Wollen Sie Ihr Vermögen in eine Stiftung investieren und die steuerlichen Vorteile dabei bestmöglich nutzen? Dann sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern!

 

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