Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise entschieden, dass es für die Berücksichtigung von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung keine allgemein geltende Altersgrenze gibt.
Ihr Alter kann nur ein Kriterium bei der Prüfung sein, ob Sie eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten anstreben, mit denen Sie Einkünfte erzielen möchten. Nur dann – und wenn es sich nicht um eine erstmalige Berufsausbildung handelt - können Sie die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder als vorweggenommene Betriebsausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. |