Freiberufler haben im Steuerrecht nach wie vor Vorteile gegenüber Gewerbetreibenden. Insbesondere können sie ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln und unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht. Üben Sie eine wissenschaftliche Tätigkeit selbständig und mit Einkünfteerzielungsabsicht aus, erzielen Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Als wissenschaftliche Tätigkeit gilt dabei grundsätzlich die Erarbeitung von Erkenntnissen anhand objektiver Maßstäbe unter Anwendung rationaler Methoden.
So hat der Bundesfinanzhof (BFH) erst kürzlich entschieden, dass ein Promotionsberater nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit erfüllt. Im Streitfall erstellte der Promotionsberater auf Basis von selbstentwickelten Testverfahren und Gesprächen sogenannte Begabungsanalysen seiner Klienten. Diesen war er dann beim Finden eines Dissertationsthemas, der Vermittlung eines Doktorvaters und der Gliederung behilflich. Außerdem wies er seine Klienten unterstützend in die wissenschaftliche Methodik ein, bot weitere technische Hilfeleistungen an und tätigte begleitende Literaturrecherchen.
Nach Auffassung des BFH ist die Leistung eines selbständigen Promotionsberaters insgesamt aufgrund des Schwierigkeitsgrads und der Gestaltungshöhe nicht mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu vergleichen. Der Promotionsberater tätigt nur wissenschaftsbegleitende Vorbereitungsmaßnahmen, die eigentliche wissenschaftliche Arbeit wird regelmäßig durch die Klienten erbracht. Somit erzielt ein selbständiger Promotionsberater Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuer unterliegen.
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