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Mandanteninformationen

Betriebsausgaben - Luxushandy ist nicht abzugsfähig
03.10.2011
 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat eine Entscheidung zur Absetzbarkeit eines Luxushandys getroffen. Ein Zahnarzt wollte die Anschaffungskosten für ein handgefertigtes Mobilfunkgerät absetzen, das 5.200 € kostete. Die Telefone dieses Herstellers von Luxushandys zeichnen sich durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin und innovativen Werkstoffen wie Liquidmetallen, Diamanten oder Keramik aus und sind daher viel teurer als die üblichen Geräte anderer Hersteller. Das Finanzamt verwehrte einen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 289 €. Dieser Betrag entsprach der anteiligen Absetzung für Abnutzung für das Jahr der Anschaffung.

Bemerkenswert ist das Urteil, weil das Einkommen¬steuerrecht grundsätzlich bei der Angemessenheit der Betriebsausgaben sehr großzügig ist. Der Steuerzahler hat einen weiten Beurteilungsspielraum, welche Aufwendungen er zur Förderung des betrieblichen Zwecks tätigen möchte. Über die Angemessenheit von unstreitig für den Betrieb notwendigen Wirtschaftsgütern können daher weder die Finanzverwaltung noch die Gerichte abschließend entscheiden.

Eine Angemessenheitsprüfung findet nur statt, wenn die betrieblichen Aufwendungen die private Lebensführung berühren. Das FG hat zwar eine betriebliche Notwendigkeit des Handys im Rahmen des Bereitschaftsdienstes akzeptiert. Aufgrund hohen Werts ist es jedoch von Berührungspunkten zur privaten Lebensführung ausgegangen. Anders ausgedrückt hat es unterstellt, dass niemand ein so teures Handy für seinen Betrieb kauft. Mit dieser steuerrechtlich durchaus ungewöhnlichen Argumentation war der Weg frei für eine Angemessenheitsprüfung. Kurz gesagt: Das FG hat die Angemessenheit für ein derartiges handgefertigtes Handy abgelehnt.

Dem Zahnarzt nützte es auch nichts, zu behaupten, dass er eine besonders hochwertige Praxiseinrichtung habe und das Handy insoweit nicht als unangemessen heraussteche. Das FG entgegnet auf dieses Argument, dass das Handy im Vorfeld der Behandlung nicht sichtbar werde und auch keinen Beitrag zur Behandlung leiste. Auch dem Argument einer längeren Nutzungsdauer von zehn Jahren schenkte das FG keine Beachtung. Hier muss sich der Zahnarzt vielmehr entgegenhalten lassen, dass er selbst für die Abschreibung von einer dreijährigen Nutzungsdauer ausgegangen ist. Laut FG hätte ein 300-€-Handy für die betrieblichen Belange völlig ausgereicht.

Hinweis: Losgelöst von aller steuerrechtlichen Dogmatik hat der klagende Zahnarzt hier den Bogen überspannt. Außerdem war die Argumentation (zehn Jahre Nutzungsdauer, hochwertige Praxisausstattung) widersprüchlich. Die Entscheidung bleibt ein Einzelfall und liegt in dem krassen Missverhältnis zwischen dem betrieblichen Erfordernis und den tatsächlichen Kosten für das Handy begründet.

 

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