Der Gang vor ein Zivilgericht kann zu einem teuren „Vergnügen“ werden, denn allein die Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare schlagen schnell mit ein paar tausend Euro zu Buche. Bisher waren Zivilprozesskosten in den meisten Fällen nicht als außergewöhnliche Belastungen (agB) abziehbar. Das Argument nach der alten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH): Die Vertragsparteien begeben sich aus freien Stücken in einen Zivilprozess. Deshalb entstehen die Prozesskosten nicht zwangsläufig und dürfen somit nicht als agB angesetzt werden.
Der BFH hat seinen Standpunkt überdacht und seine Meinung geändert: Die Richter erkannten, dass der Gang vor die Gerichte zwingend und alternativlos ist, da Rechtsansprüche in einem Rechtsstaat nur vor Gericht und nicht gewaltsam durchgesetzt werden können. Daher entstehen die Kosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Sie sind - unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses - aber nur als agB absetzbar, wenn der Prozess nicht leichtfertig oder mutwillig eingegangen wurde und hinreichende Erfolgsaussichten bot. Davon ist auszugehen, wenn sein Erfolg genauso wahrscheinlich wie sein Misserfolg war.
Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur steuermindernd aus, soweit sie einen bestimmten Eigenanteil - die sogenannte zumutbare Belastung - übersteigen. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, hängt davon ab, wie viele Kinder Sie haben, ob Sie verheiratet sind, und wie hoch Ihre Einkünfte sind.
Damit Sie diese Grenze überschreiten, ist es vorteilhaft, wenn Sie größere Positionen - wie Anwaltshonorar und Gerichtsgebühren - nach Möglichkeit in einem Kalenderjahr begleichen. Entfallen die Zahlungen auf mehrere Kalenderjahre und damit auf mehrere Veranlagungszeiträume, besteht die Gefahr, dass die steuermindernde Wirkung ausbleibt. |