Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Steuertipp -Stand-by-Wohnung als inländischer Wohnsitz?
23.04.2009
 

Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Ausland und verfügen Sie in Deutschland lediglich über eine sogenannte Stand-by-Wohnung, die Sie nur gelegentlich aufsuchen, über die Sie aber jederzeit verfügen können, kann diese Wohnung nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg den Wohnungsbegriff im Sinne eines inländischen Wohnsitzes erfüllen. Sie sind dann in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung nicht mit Ihren eigenen Möbeln möbliert ist, nur über einen minimalen Ausstattungsstandard verfügt und durch Kollegen mitbenutzt wird. Auch wenn Sie im Jahr nur an wenigen Tagen in dieser Stand-by-Wohnung übernachten, ist ein inländischer Wohnsitz anzunehmen, denn das Innehaben einer Wohnung setzt keine Mindestzahl an Aufenthaltstagen voraus. Entscheidend ist nur, dass Sie diese Wohnung regelmäßig zum Übernachten aufgesucht und sie hierfür bereitgehalten haben.

Wie eingangs erwähnt, hat ein inländischer Wohnsitz zur Folge, dass Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, und zwar grundsätzlich mit allen Einkünften - auch den ausländischen. Da aber - je nach Land, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben - die Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedliche steuerliche Befreiungsregelungen vorsehen, sollten Sie sich in einem solchen Fall an Ihren steuerlichen Berater wenden.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG