Schicken Eltern ihr Kind auf eine Schule für Hochbegabte, können sie die Kosten von der Steuer absetzen, wenn der Schulbesuch medizinisch notwendig war. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Eltern eines hochbegabten Kindes mit einem Intelligenzquotienten von 133 den Rücken gestärkt. Im Streitfall hatte der Amtsarzt die Unterbringung des Kindes an einer Hochbegabtenschule in Schottland als therapeutisch notwendig bestätigt, um einer Fehlentwicklung entgegenzuwirken. Die Eltern legten dessen Attest aber erst nachträglich vor.
Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten von ca. 25.000 € pro Jahr nicht. Es bemängelte, die Eltern hätten die medizinische Notwendigkeit der Internatsunterbringung nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen. Der BFH hält diese Sichtweise für zu streng; ein solches Attest sei nicht zwingend erforderlich. Auch andere, später eingeholte Nachweise genügten für den steuerlichen Abzug.
Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur steuermindernd aus, soweit sie einen bestimmten Eigenanteil - die sogenannte zumutbare Belastung - übersteigen. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, hängt davon ab, wie viele Kinder Sie haben, ob Sie verheiratet sind und wie hoch Ihre Einkünfte sind. |