Kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbständige können die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Anschaffung vorverlegen, indem sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Wer zum Beispiel innerhalb der nächsten drei Jahre einen betrieblichen Pkw für 30.000 € anschaffen will, kann seinen steuerlichen Gewinn schon jetzt um 40 % der Anschaffungskosten (= 12.000 €) mindern. So lassen sich bereits Steuern sparen, bevor für den Pkw Geld ausgegeben wird. Daraus ergibt sich ein deutlicher Liquiditätsvorteil. Bis einschließlich 2006 war dieser Steuerbonus unter dem Namen Ansparabschreibung bekannt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings entschieden, dass der Steuerbonus nicht für die geplante Anschaffung von Software in Betracht kommt. Denn im Gesetz ist von „beweglichen Wirtschaftsgütern“ die Rede. Hierunter fallen nur materielle Wirtschaftsgüter (z.B. Pkws, Maschinen, Möbel). Software gehört aber zu den immateriellen Wirtschaftsgütern, auch wenn sie in „greifbarer“ Form auf einem Datenträger vorliegt!
Der BFH hat außerdem untersucht, ob der steuermindernde Ansatz einer geplanten Anschaffung auch erfolgen darf, wenn diese gar nicht mehr im Betrieb umsetzbar ist. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der mit einem anderen Berufsträger gemeinsam in einer GbR tätig war und eine Ansparabschreibung gebildet hatte. Die GbR wurde durch „Realteilung“ beendet, indem die Rechtsanwälte den Mandantenstamm hälftig untereinander aufteilten. Sie führten ihre Tätigkeit danach getrennt als Einzelunternehmer weiter.
Das Finanzamt erkannte die Ansparabschreibung nicht an und argumentierte, dass die geplante Investition ja gar nicht mehr stattfinden könne. Zwar stellte der BFH fest, dass eine Ansparabschreibung im Falle einer Betriebsaufgabe eigentlich nicht mehr gebildet werden darf. Er gewährte dem Rechtsanwalt den Betriebsausgabenabzug aber trotzdem, weil er keinen neuen Betrieb eröffnet hatte, sondern sein bisheriges unternehmerisches Engagement jetzt nur in Form eines Einzelunternehmens fortführte.
Hinweis: Beide Richtersprüche sind zwar zur alten Ansparabschreibung ergangen, aber auch für die neue Rechtslage relevant. Wir prüfen gerne für Sie, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags erfüllt. |