Umsatzsteuerlich ist grundsätzlich zwischen einer Lieferung und einer sonstigen Leistung zu unterscheiden: Die Lieferung wird definiert als die Verschaffung der dauerhaften Verfügungsmacht an einem Gegenstand. Eine sonstige Leistung ist alles, was keine Lieferung ist. Damit stellt die sonstige Leistung quasi einen Auffangtatbestand dar. Sonstige Leistungen sind umsatzsteuerlich darüber hinaus grundsätzlich bei allen Formen der Dienstleistung anzunehmen (z.B. Vermietung, Restaurationsumsätze oder Beratung).
Bei der dauerhaften Übertragung eines Firmenwerts oder eines Kundenstamms ging die Finanzverwaltung bisher immer von einer Lieferung aus, weil hier ein immaterieller Gegenstand dauerhaft übertragen wurde. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) handelt es sich aber um eine sonstige Leistung. Der EuGH sieht bei diesen immateriellen Gegenständen keinen greifbaren Übertragungsvorgang. Dieser Ansicht hat sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen. |