Wer einen mindestens 1%igen GmbH-Anteil verkauft, muss den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Als Veräußerungsgewinn wird der Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten der Beteiligung und der Veräußerungskosten angesetzt. Nach dem Teileinkünfteverfahren geht der Veräußerungspreis aber nur zu 60 % in die Berechnung ein; auch die Veräußerungs- und Anschaf¬fungskosten der Beteiligung sind nur zu 60 % steuerlich abziehbar (Teilabzugsverbot). Wer mit seinem Verkauf einen Verlust erleidet, kann sich über das Teileinkünfteverfahren nicht besonders freuen, weil es den steuerlich abziehbaren Verlust verkleinert.
So erging es auch einem Anteilseigner, der seinen GmbH-Anteil zu einem Preis unter den ursprünglichen Anschaffungskosten verkaufte. Er zog vor den Bundesfinanzhof (BFH), weil er seinen Verlust ohne Kürzung steuerlich abziehen wollte. Der BFH stellte jedoch klar, dass das Teileinkünfteverfahren und das Teilabzugsverbot auch in einem Verlustfall anzuwenden sind.
Hinweis: Das Urteil ist nur für Anteilsveräußerungen relevant, die bis einschließlich 2010 erfolgt sind. Ab 2011 müssen Anteilseigner das Teilabzugsverbot für Erwerbsaufwand auch beachten, wenn sie durch ihre Beteiligung gar keine Einnahmen erzielen. Denn jetzt reicht schon die Absicht aus, Einnahmen aus der Beteiligung zu erzielen. Diese Absicht können Anteilseigner wohl kaum widerlegen. |