Wer als Arbeitnehmer beruflich viel unterwegs ist und seine Reisekosten nicht vom Arbeitgeber erstattet bekommt, kann einen großzügigen Werbungskostenabzug nutzen. Jeder mit dem privaten Pkw gefahrene Kilometer kann mit 0,30 € abgerechnet werden, zudem sind pauschale Verpflegungsmehraufwendungen von maximal 24 € pro Tag sowie Übernachtungskosten abziehbar. Um diese Reisekosten abziehen zu dürfen, muss sich der Arbeitnehmer aber auf einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit befinden und außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig sein.
Arbeitnehmer konnten bisher auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben (z.B. der Bezirksleiter einer Supermarktkette). Dies hatte zur Folge, dass sie trotz ihrer regen Fahrtätigkeit keine Reisekosten abziehen durften, sondern sich mit der Entfernungspauschale begnügen mussten.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte hat, da der Mittelpunkt seiner Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte reicht es nicht mehr aus, wenn ein Arbeitnehmer (mit mehreren Einsatzorten) einen Ort immer wieder aufsucht. Eine regelmäßige Arbeitsstätte muss vielmehr eine zentrale Bedeutung gegenüber anderen Tätigkeitsorten haben. Wer ohne Schwerpunkt an mehreren Orten gleichwertig tätig ist, kann daher auch über gar keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen. Er übt somit ständig eine steuerlich anzuerkennende Auswärtstätigkeit aus.
Diese neue Rechtsprechung hat auch Konsequenzen für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für private Fahrten nutzen dürfen und dafür gar nichts oder nur einen geringen Eigenanteil zahlen müssen. In diesem Fall ist die Privatnutzung als geldwerter Vorteil über die Lohnabrechnung zu versteuern. Nach der 1%-Regelung wird monatlich pauschal 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz als Arbeitslohn angesetzt. Wenn Sie das Fahrzeug auch für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen dürfen, müssen Sie monatlich noch einmal 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzurechnen.
Der 0,03%-Zuschlag greift aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte ansteuert, nicht wenn er einer steuerlichen Auswärtstätigkeit nachgeht. Eine Konsequenz der neuen Rechtsprechung kann daher sein, dass Arbeitnehmer mit mehreren regelmäßigen Einsatzorten keinen 0,03%-Zuschlag mehr für ihre Pendelfahrten versteuern müssen.
Hinweis: Wir klären gerne für Sie, ob Sie von der neuen Rechtsprechung profitieren können. |