Einnahmen aus dem Verkauf einer Praxis sind steuerpflichtig. Viele Ärzte können aber neben einer leichten Senkung der Progression (die sich allerdings bei hohen Einkommen nicht auswirkt) von folgenden Vergünstigungen profitieren:
• Einen Freibetrag von 45.000 € gibt es, sofern der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Betrag vermindert sich um den Teil des Gewinns, der die Grenze von 136.000 € übersteigt.
• Ein ermäßigter Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen regulären Tarifs wirkt - bei einem Verkauf ab dem 55. Lebensjahr oder einer dauernden Berufsunfähigkeit - auf die Beträge, die den Freibetrag übersteigen. Mindestens wird der Eingangssteuersatz von 14 % angesetzt. Die Vergünstigung muss beantragt werden und gilt nur einmal im Leben.
• Ein Streitpunkt mit den Finanzämtern ist häufig, ob der Arzt seine Tätigkeit nach dem Verkauf tatsächlich einstellt oder nur in der Nähe neue Praxisräume eröffnet. Denn eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung setzt voraus, dass der Praxisinhaber seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt.
Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat für den Praxisverkauf eines ausschließlich operativ tätigen Orthopäden einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn abgelehnt. Der Orthopäde hatte zeitgleich eine neue Praxis für konservative Orthopädie eröffnet. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass das Entgelt nur für den Verzicht des bisherigen Praxisinhabers auf seine Kassenzulassung gezahlt worden war, ohne dass der Käufer die Praxis fortführte. Dass der Orthopäde in seiner neuen Praxis keine Operationsräume hatte und nur noch Privatpatienten behandelte, spielte keine Rolle. Auf den Käufer war nur die Patienten Patientenkartei mit sämtlichen Krankenunterlagen übergegangen. Den Mietvertrag über die alte Praxis hatte er nicht übernommen, sondern war in eine orthopädische Gemeinschaftspraxis eingetreten.
Die endgültige Überleitung des bisherigen Patientenstamms auf den Erwerber ist nicht gesichert, wenn der Veräußerer in Konkurrenz zum neuen Inhaber seiner bisherigen Praxis steht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arzt sein bisheriges Wirkungsfeld als maßgebliche Grundlage seiner zukünftigen freiberuflichen Tätigkeit weiter nutzt. Schädlich ist es auch, wenn die Einstellung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit nach außen hin nicht einmal für eine gewisse Zeitspanne in Erscheinung tritt.
Die Prüfung dieser Kriterien ist notwendig, weil nur so eine Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nicht begünstigten laufenden Gewinn gewährleistet ist. Die Frage, ob die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Rolle spielen dabei vor allem
• die räumliche Entfernung der neuen Praxis von der bisherigen Tätigkeitsstätte,
• die Dauer der Einstellung,
• die Vergleichbarkeit der Betätigung sowie
• die Art und Struktur des alten und neuen Patientenstamms.
Hinweis: Auf der sicheren Seite sind Sie also nur, wenn Sie nach dem Verkauf im bisherigen räumlichen Wirkungsbereich eine andere Tätigkeit ausüben. Diese darf dann aber mit der ursprünglichen nichts mehr gemein haben und muss eine ganz andere Klientel ansprechen. Das dürfte bei Fachärzten nicht ganz einfach sein, wie der Streitfall zeigt. |