Freiberufler, die mit ihrem betrieblichen Kfz auch die Pendelstrecke zwischen Wohnung und Betrieb zurücklegen, müssen diese private Nutzung versteuern. Sofern sie kein Fahrtenbuch führen, werden dafür monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer pro Entfernungskilometer angesetzt. Dabei sind der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung selbst dann mit den Monatswerten zu ermitteln, wenn das Kfz nur gelegentlich für Fahrten von der Wohnung aus genutzt wird. Von den Monatswerten rücken Finanzbeamte nur dann ab, wenn die Nutzung für die Pendelstrecke für einen vollen Kalendermonat ausgeschlossen ist.
Dagegen dürfen Arbeitnehmer jetzt den geldwerten Vorteil günstiger lohnversteuern, wenn sie ihren Firmenwagen nur gelegentlich - weniger als 15-mal im Monat oder 180-mal im Jahr - für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Dann haben sie die Option, eine Berechnung nach der tatsächlich geringeren Anzahl der Fahrten durch Einzelbewertung mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer statt pauschal mit 0,03 % monatlich durchzuführen.
Dieses Wahlrecht haben Sie nach Ansicht der Finanzverwaltung im Rahmen Ihrer Gewinnermittlung nicht. Damit müssen Sie als Freiberufler stets 0,03 % ansetzen, wenn Sie Ihre Privatnut¬zung anhand der 1%-Regelung versteuern. Dabei haben Sie den pauschalen Monatswert auch anzusetzen, wenn Sie das Kfz nur gelegentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis nutzen.
Gehören gleichzeitig mehrere Pkw zu Ihrem betrieblichen „Fuhrpark“, gilt für die Finanzverwaltung die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.
Hinweis: Die Monatswerte sind nur dann nicht anzusetzen, wenn die Nutzung für die Pendelstrecke für volle Kalendermonate ausgeschlossen ist. Selbständigen bleibt also kaum etwas anderes übrig, als dem Finanzamt die gelegentlich zurückgelegte Strecke über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Denn setzen Freiberufler in der Gewinnermittlung für die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis keinen Zuschlag beim Listenpreis an, werden die Finanzbeamten dies nicht akzeptieren. Um eine nur gelegentliche Nutzung des Fahrzeugs zu belegen, bietet sich meist nur das Fahrtenbuch an.
|