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Mandanteninformationen

Ansparabschreibung - Gewinnminderung auch nach Teilung einer GbR möglich
29.10.2011
 

Gibt es noch Steuerschlupflöcher? Ja, es gibt sie! Kleine und mittlere Unternehmen können etwa die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Anschaffung vorverlegen, indem sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Bis einschließlich 2006 war dieser Steuerbonus unter dem Namen Ansparabschreibung bekannt.

Beispiel: Wer innerhalb der nächsten drei Jahre einen betrieblichen Pkw für 30.000 € anschaffen will, kann seinen steuerlichen Gewinn schon jetzt um 40 % der Anschaffungskosten (= 12.000 €) mindern. So lassen sich bereits Steuern sparen, bevor für den Pkw Geld ausgegeben wird. Daraus ergibt sich ein deutlicher Liquiditätsvorteil.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat untersucht, ob der steuermindernde Ansatz einer geplanten Anschaffung auch erfolgen darf, wenn diese gar nicht mehr im Betrieb umsetzbar ist. Geklagt hatte ein Freiberufler, der mit einem anderen Berufsträger gemeinsam in einer GbR tätig war und eine Ansparabschreibung gebildet hatte. Die GbR wurde durch „Realteilung“ beendet, indem die Freiberufler den Mandantenstamm hälftig untereinander aufteilten. Sie führten ihre Tätigkeit danach getrennt als Einzelunternehmer weiter.

Das Finanzamt erkannte die Ansparabschreibung nicht an und argumentierte, dass die geplante Investition ja gar nicht mehr stattfinden könne. Zwar stellte der BFH fest, dass eine Ansparab-schreibung im Falle einer Betriebsaufgabe eigentlich nicht mehr gebildet werden darf. Er gewährte dem Freiberufler den Betriebsausgabenabzug aber trotzdem, weil er keinen neuen Betrieb eröffnet hatte, sondern sein bisheriges unternehmerisches Engagement jetzt nur in Form eines Einzelunternehmens fortführte.

In einem anderen Fall hat der BFH allerdings entschieden, dass der Steuerbonus nicht für die geplante Anschaffung von Software möglich ist: Im Gesetz ist von „beweglichen Wirtschaftsgütern“ die Rede. Hierunter fallen nur materielle Wirtschaftsgüter (z.B. Pkws, Maschinen, Möbel). Software gehört aber zu den immateriellen Wirtschaftsgütern, auch wenn sie in „greifbarer“ Form auf einem Datenträger vorliegt!

Hinweis: Beide Richtersprüche sind zwar zur alten Ansparabschreibung ergangen, aber auch für die neue Rechtslage relevant. Wir prüfen gerne für Sie, ob Ihre Praxis die Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags erfüllt.

 

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