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Mandanteninformationen

Steuertipp - Immobilienverkäufe in Spanien nur noch bis Ende 2011 steuerfrei
29.10.2011
 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und vielen anderen Ländern in der Welt sollen vor allem verhindern, dass Einkünfte weder in beiden Ländern zweifach besteuert noch überhaupt nicht erfasst werden. In den meisten Staaten gilt im Bereich der Mieteinkünfte die Steuerfreistellung. Das bedeutet, dass die ausländischen Erträge nur vom Fiskus im jeweiligen Lageland der Immobilie erfasst werden und in Deutschland steuerfrei bleiben.

Stammen die Einkünfte aus einem anderen EU-Land, unterliegen sie noch nicht einmal dem Progressionsvorbehalt und erhöhen somit nicht den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen des Hausbesitzers. Sie müssen dem deutschen Finanzamt also gar nicht in der Steuererklärung gemeldet werden.

Bei Auslandserträgen außerhalb der EU, also etwa aus den USA oder der Türkei, müssen die steuerfreien Einkünfte jedoch dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Insoweit verlangt der heimische Fiskus, dass Vermieter ihre Erträge in den Einkommensteuerformularen deklarieren.

Das DBA mit Spanien stellt die Ausnahme von der Regel dar, dass Auslandseinkünfte im Inland steuerfrei bleiben. Generell werden die dort erzielten Mieteinkünfte wie die Einkünfte aus vermieteten Immobilien in Deutschland behandelt. Angerechnet wird dabei die in Spanien bereits gezahlte Steuer. Verkauft der Eigentümer jedoch Objekte innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist, muss der realisierte Gewinn jetzt nicht mehr in Deutschland versteuert werden. Damit beugt sich die Finanzverwaltung in allen offenen Fällen der aktuellen Rechtsprechung.

Hinweis: Hausbesitzer können sich allerdings nicht lange über steuerfreie Gewinne freuen. Denn das DBA Spanien wird geändert. In der Neufassung wird klargestellt, dass die Steuerpflicht für Einkünfte aus Immobilien auch deren Verkauf umfasst. Das Abkommen soll ab 2012 anwendbar sein, so dass bis dahin abgeschlossene Geschäfte in allen nicht bestandskräftigen Bescheiden ohne Spekulationsteuer davonkommen können.

 

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