Bei der Gewerbesteuer gelten teils ganz eigene Regeln zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns. So werden alle Finanzierungsaufwendungen, die Ihren Gewinn gemindert haben, zum Teil dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet. Gewerbetreibende sollten den hierbei geltenden Freibetrag von 100.000 € pro Jahr möglichst nicht überschreiten.
Zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen hat die Finanzverwaltung jetzt einen überarbeiteten Erlass veröffentlicht. Folgende Neuerungen sind besonders hervorzuheben:
• Bei der Reinigung von Berufskleidung oder Fußmatten durch einen Mietservice scheidet eine Hinzurechnung aus, weil es sich um gemischte Verträge handelt, die Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten enthalten.
• Keine Hinzurechnung erfolgt für Zahlungen bei kurzfristiger Hotelnutzung oder Kfz-Anmietung.
• Dafür wird aber die stunden- oder tageweise Anmietung von Maschinen oder Geräten (z.B. Baumaschinen) einbezogen.
• Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktivierte Aufwendungen brauchen nicht berücksichtigt zu werden.
• In der Bilanz passivierte Pensionsrückstellungen müssen verzinst werden. Die Aufzinsungsbeträge unterliegen nicht der Hinzurechnung.
• Erbbauzinsen sind zwar grundsätzlich Nutzungsentgelte für Grundstücke. Hinzuzurechnen ist aber nur der Zinsanteil, nicht der Anteil für die Anschaffungskosten.
• Die Miete für Unterkünfte bei auswärtigen Bauleistungen ist hinzuzurechnen.
• Aufwendungen für die befristete Nutzung von Rechten fallen nur dann unter die Hinzurechnung, wenn der Überlassende über eine geschützte Rechtsposition verfügt.
• Aufwendungen für die Überlassung ungeschützter Rechtspositionen - Erfindungen, Know-how, Firmenwert oder Kundenstamm - sind daher nicht hinzurechnungspflichtig.
• Kosten für Softwarelizenzen unterliegen der Hinzurechnung, wenn der Überlassende an den Programmen gesicherte (Urheber-)Rechte hat. |