Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Finanzierungsaufwand - Neue Regeln für die Hinzurechnung
23.11.2011
 

Bei der Gewerbesteuer gelten teils ganz eigene Regeln zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns. So werden alle Finanzierungsaufwendungen, die Ihren Gewinn gemindert haben, zum Teil dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet. Gewerbetreibende sollten den hierbei geltenden Freibetrag von 100.000 € pro Jahr möglichst nicht überschreiten.

Zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen hat die Finanzverwaltung jetzt einen überarbeiteten Erlass veröffentlicht. Folgende Neuerungen sind besonders hervorzuheben:

• Bei der Reinigung von Berufskleidung oder Fußmatten durch einen Mietservice scheidet eine Hinzurechnung aus, weil es sich um gemischte Verträge handelt, die Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten enthalten.

• Keine Hinzurechnung erfolgt für Zahlungen bei kurzfristiger Hotelnutzung oder Kfz-Anmietung.

• Dafür wird aber die stunden- oder tageweise Anmietung von Maschinen oder Geräten (z.B. Baumaschinen) einbezogen.

• Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktivierte Aufwendungen brauchen nicht berücksichtigt zu werden.

• In der Bilanz passivierte Pensionsrückstellungen müssen verzinst werden. Die Aufzinsungsbeträge unterliegen nicht der Hinzurechnung.

• Erbbauzinsen sind zwar grundsätzlich Nutzungsentgelte für Grundstücke. Hinzuzurechnen ist aber nur der Zinsanteil, nicht der Anteil für die Anschaffungskosten.

• Die Miete für Unterkünfte bei auswärtigen Bauleistungen ist hinzuzurechnen.

• Aufwendungen für die befristete Nutzung von Rechten fallen nur dann unter die Hinzurechnung, wenn der Überlassende über eine geschützte Rechtsposition verfügt.

• Aufwendungen für die Überlassung ungeschützter Rechtspositionen - Erfindungen, Know-how, Firmenwert oder Kundenstamm - sind daher nicht hinzurechnungspflichtig.

• Kosten für Softwarelizenzen unterliegen der Hinzurechnung, wenn der Überlassende an den Programmen gesicherte (Urheber-)Rechte hat.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG