Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine unberechtigt ausgestellte Rechnung nicht alle nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) erforderlichen Angaben (z.B. Steuernummer, Name und Anschrift des Leistenden etc.) enthalten muss. Ein Unternehmer, der eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, ohne dass er eine Leistung erbringt oder zu erbringen beabsichtigt (Anzahlungsrechnung), schuldet die ausgewiesene Steuer.
Im Streitfall hatte ein Unternehmer einem anderen Unternehmer Rechnungen über niemals ausgeführte Lieferungen erteilt, aus denen der andere Unternehmer einen unberechtigten Vorsteuerabzug geltend machte. Die in betrügerischer Absicht ausgestellten Rechnungen enthielten nicht alle Angaben, die das UStG für ordnungsgemäße Rechnungen verlangt. Der Aussteller schuldete dennoch die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, ohne jemals eine Leistung erbracht zu haben.
In der Fachliteratur vertreten einige Autoren die Ansicht, dass das Urteil auch Kostenvoranschläge betrifft. Daher wird teilweise dazu geraten, die Umsatzsteuer in Kostenvoranschlägen nicht mehr gesondert auszuweisen. Diese Auslegung geht unseres Erachtens zu weit. Zwar können Kostenvoranschläge den Anschein einer Rechnung erwecken, ohne dass bereits eine Leistung erbracht wurde. Der entscheidende Unterschied zwischen einem Kostenvoranschlag und der Rechnung im Urteilsfall liegt jedoch in der betrügerischen Absicht. Also ist fraglich, ob der BFH bei einem Kostenvoranschlag genauso entschieden hätte.
Hinweis: Aus einem Kostenvoranschlag muss eindeutig hervorgehen, dass es sich nicht um eine Rechnung handelt. Der Begriff „Rechnung“ sollte vermieden werden. Außerdem bietet es sich an, kurz kenntlich zu machen, dass die Leistung noch nicht erbracht wurde, beispielsweise durch eine Formulierung wie: „Wir freuen uns auf Ihre Auftragserteilung.“ |