Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen Fall untersucht, in dem ein Gesellschafter seine GmbH-Anteile an eine amerikanische Gesellschaft verkauft hatte. Zeitgleich hatte ihn die aufkaufende Gesellschaft als Geschäftsführer angestellt und ihm vertraglich die Option eingeräumt, innerhalb von fünf Jahren 15.000 Aktien zu einem festgelegten Preis zu erwerben. Der Geschäftsführer schied schon nach wenigen Monaten wieder aus der Gesellschaft aus, übte aber sein Optionsrecht aus. Zwischenzeitlich hatte sich der Kurs verdreifacht, was ihm einen Wertzuwachs von rund 500.000 € einbrachte. Das Finanzamt beurteilte den gesamten Betrag als Arbeitslohn.
Der BFH hält diese Schlussfolgerung allerdings für vorschnell. Das Finanzgericht muss nun die genauen Umstände erneut unter die Lupe nehmen und prüfen, ob die Einräumung der Aktienoption auf dem Dienstverhältnis beruhte oder ein verdeckter zusätzlicher Kaufpreis für den vorherigen Verkauf der Anteile ist.
Hinweis: Sollte sich herausstellen, dass der durch das Optionsgeschäft erzielte Gewinn ein zusätzlicher Veräußerungspreis ist, muss der Geschäftsführer den Wertzuwachs nur zu 60 % versteuern (Teileinkünfteverfahren). Liegt dagegen Arbeitslohn vor, muss er den vollen Betrag versteuern. |