Die Einführung der „Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale“ (ELStAM) und die endgültige Abschaffung der Lohnsteuerkarte bringen wesentliche Veränderungen. Zu den ELStAM gehören Angaben zur Steuerklasse, zur Anzahl der Kinderfreibeträge, zu sonstigen Freibeträgen und zur Religionszugehörigkeit. Diese Merkmale werden künftig in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zum monatlichen elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt. Dem BZSt werden die aktuellen Daten täglich von den Meldebehörden mitgeteilt. Einige weitere Neuerungen mit besonderer Praxisrelevanz haben wir hier für Sie zusammengestellt:
• Damit der Arbeitgeber die ELStAM beim BZSt abrufen kann, muss bei der Finanzverwaltung ein Arbeitgebersignal angelegt, der Arbeitgeber also erfasst sein.
• Kinderfreibeträge werden automatisch für mehrere Jahre gebildet - regelmäßig von der Geburt bis zum 18. Geburtstag. Volljährige Kinder werden nur auf Antrag des Arbeitnehmers berücksichtigt.
• ELStAM werden nur gebildet, wenn der Arbeitnehmer dem Abruf nicht widerspricht. Arbeitnehmer können die Übermittlung der Daten sperren lassen oder nur für bestimmte Arbeitgeber zulassen oder untersagen. Im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis können Arbeitnehmer einen Antrag auf Abruf stellen.
• Fehlen dem Arbeitgeber Daten, hat er den Steuerabzug wie bisher nach Steuerklasse VI durchzuführen.
• Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber sich für den betroffenen Arbeitnehmer aus der Datenbank abmelden. |