Gewinne aus dem Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken werden als private Veräußerungsgeschäfte besteuert, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme gilt nur für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien: Diese können unabhängig von ihrer Haltedauer steuerfrei verkauft werden.
Diese Sonderregelung darf aber nicht überstrapaziert werden, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt. Ein Makler hatte ein Gartengrundstück neben seiner Villa gekauft, das nur mit einem Gartenpavillon bebaut war. Fünf Jahre später teilte er das Grundstück, verkaufte einen Teil und machte einen Gewinn von 135.000 €. Das Finanzamt besteuerte den Wertzuwachs als Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Zu Recht, wie der BFH bestätigte: Ein als Garten genutztes Nachbargrundstück fällt nicht unter die für selbstgenutzte Immobilien geltende Ausnahmeregelung, wenn der danebenliegende Wohnsitz nach dem Verkauf unverändert beibehalten wird.
Hinweis: Sprechen Sie mit uns, falls Sie den Verkauf eines Grundstücks planen. Wir zeigen Ihnen den steuergünstigsten Weg auf! |