Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden: Vorbereitungskurse zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Eine ausgebildete Verkehrspsychologin betreibt eine Praxis für Verkehrstherapie, in der sie nach einer speziellen individualpsychologischen Verkehrstherapie arbeitet. Sie berief sich auf die Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe. Sie ging davon aus, dass die Behandlung Suchtkranker aufgrund einer Akkreditierung durch das Landesverkehrsministerium Nordrhein-Westfalen eine geeignete Grundlage für eine durch die Gutachterstellen in Führerscheinangelegenheiten durchgeführte MPU darstellt.
Dieser Ansicht ist das FG nicht gefolgt. Eine der Heilbehandelung dienende Tätigkeit liegt nicht vor, weil für die Teilnehmer der Kurse die Wiedererlangung des Führerscheins im Vordergrund steht. Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin muss aber zu medizinischen Zwecken erfolgen. Keine Heilbehandlungen sind daher ärztliche Leistungen, Behandlungen oder medizinische Eingriffe, die zu anderen Zwecken vorgenommen werden. Für die Frage, ob eine Heilbehandlung vorliegt, kommt es somit auf die Zielsetzung der Behandlung an.
Hinweis: Die Rechtsprechung zeigt wieder einmal, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe nicht umfassend ist. Die Entscheidung ist durchaus auch auf Ärzte übertragbar. Grundsätzlich ist im Einzelfall zu klären, ob eine entsprechende Behandlung steuerfrei ist. |