Ein Familienvater mietete wegen eines Arbeitsplatzwechsels eine 165 qm große Wohnung an seinem neuen Beschäftigungsort. Seine Familie gab die alte Familienwohnung erst zwei Monate später auf, um zu ihm in die neue Wohnung zu ziehen. Die Miete der neuen Wohnung machte der Mann für die zweimonatige Übergangszeit als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berief sich jedoch auf die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung, wonach die Miete nur für eine bis zu 60 qm große Zweitwohnung abziehbar ist.
Der Bundesfinanzhof hat dagegen den Abzug der beruflich veranlassten Doppelmieten als allgemeine Werbungskosten in voller Höhe zugelassen. Die Miete für die alte Wohnung darf aber nur ab dem Umzugstag der Familie und die Aufwendungen für die neue Familienwohnung nur bis zum Umzugstag der Familie als Werbungskosten abgezogen werden. Zudem ist der Werbungskostenabzug nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist des alten Mietverhältnisses möglich.
Hinweis: Das Urteil ist für Umzüge relevant, die beruflich veranlasst sind. Von der neuen Rechtsprechung profitieren nicht nur Arbeitnehmer (z.B. bei Arbeitsplatzwechsel oder Fahrzeitverkürzung): Auf selbständig tätige Ärzte, die umziehen, um an einem anderen Ort eine Praxis zu übernehmen, sind die Urteilsgrundsätze übertragbar. Sprechen Sie mit uns, falls Sie aus solchen Gründen umgezogen sind! Wir ermitteln, welche Kosten Sie von der Steuer absetzen können. |