Wenn ein Nachfolger eine Praxis erbt oder geschenkt bekommt, gibt es seit 2009 einen Verschonungsabschlag von 85 % auf den Wert und zusätzlich einen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150.000 €. Rückwirkend fallen aber beide Privilegien zeitanteilig weg, soweit die Praxis innerhalb von fünf Jahren verkauft oder aufgegeben wird. Entnahmen, die die Summe der Einlagen und Gewinne um 150.000 € übersteigen, sind ebenfalls schädlich. Die Steuerprivilegien entfallen auch dann nachträglich, wenn
• mit den Mitteln aus der Praxis ausschließlich die durch den Erwerb ausgelöste Erbschaft- oder Schenkungsteuer bezahlt wurde oder
• der Nachfolger zum Verkauf gezwungen war.
Die Steuervergünstigungen sollen nur gewährt werden, wenn und soweit der Nachfolger die Praxis in ihrem Bestand dauerhaft fortführt, damit die Erbschaftsteuer die verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Praxis nicht gefährdet. Das Gesetz sieht keinerlei Ausnahmen für eine Zwangssituation vor. Daher muss es sich der Erbe auch als schädliche Aktivität zurechnen lassen, wenn der Nachlasspfleger Anteile an einer Praxis aus der Erbmasse verkauft. Das führt dazu, dass das erhaltene Betriebsvermögen - wie Bankguthaben - mit dem Marktpreis angesetzt wird.
Hinweis: Schädlich für die Steuervergünstigungen sind beispielsweise der Verkauf einer Arztpraxis durch einen minderjährigen oder unzureichend qualifizierten Nachfolger und die Weitergabe der Praxis, um damit einen Pflichtteilsanspruch zu erfüllen. |