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Mandanteninformationen

Steuertipp - Verluste bei Kündigung oder Verkauf einer Lebensversicherung
23.11.2011
 

Eine vor 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherung unterliegt grundsätzlich nicht der Abgeltungsteuer, wenn man die erforderliche Mindestlaufzeit von zwölf Jahren einhält. Dieses Privileg gilt allerdings nicht mehr, wenn man die fälligen Beiträge bei Vertragsunterzeichnung sofort gegen Einmalzahlung geleistet hat. Wird anlässlich einer Kündigung oder bei Fälligkeit die angesparte Kapitalsumme ausgezahlt, sind die darin enthaltenen sogenannten Sparanteilszinsen steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Das gilt selbst dann, wenn der jetzt überwiesene Betrag unter der ehemaligen Einmalprämie bleibt.

Insbesondere durch vorzeitige Kündigung oder frühzeitigen Verkauf können sich aus einer Lebensversicherung Verluste ergeben. Versicherte sollten hier auf folgende Besonderheiten achten:

• Altpolice (Abschluss vor 2005): Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen sind nur bei schädlicher Verwendung steuerpflichtige Kapitaleinkünfte (insbesondere bei Kündigung oder Verkauf vor Ablauf von zwölf Jahren). Liegt der Rückkaufswert unter den geleisteten Beiträgen, ist der hieraus entstandene Verlust als Vorgang auf der privaten Vermögensebene nicht abzugsfähig. Wird diese Police hingegen verkauft, zählt das realisierte Minus zu den negativen Kapitaleinnahmen. Insoweit ist es aus Steuersicht also günstiger, einen gebrauchten Vertrag zu verkaufen als zu kündigen.

• Neupolice (Abschluss nach 2004): Die Erträge ermitteln sich durch Gegenüberstellung der Versicherungsleistung oder der Veräußerungserträge mit der Summe der Beiträge, die bis dahin auf sie entrichtet wurden, inklusive Nebenkosten wie Abschlussgebühr oder Vermittlungsprovision. Für Verluste aus einer Kündigung oder Veräußerung gilt das allgemeine steuerliche Verlustverrechnungsverbot, so dass nur eine Minderung der positiven anderen Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) des Versicherten oder seines Ehegatten in Betracht kommt - entweder im selben Jahr oder in den Folgejahren.

Über ausbezahlte Beträge stellen inländische Versicherungsunternehmen eine Steuerbescheinigung fürs Finanzamt aus, da diese der Abgeltungsteuer unterliegen. Der Steuerabzug gilt seit 2010 auch für ausländische Versicherungsgesellschaften, wenn diese eine Zweigniederlassung im Inland haben. Sie müssen allerdings keine Verlustbescheinigungen ausstellen. Insoweit müssen Anleger ihr Minus selbst ermitteln und dem Finanzamt durch geeignete Unterlagen nachweisen.

 

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