Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind steuerfrei, wenn sie von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Physiotherapeuten durchgeführt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass unter diese Befreiungsvorschrift auch ärztliche Leistungen im Bereich der Krankenhaushygiene fallen.
Den Richterspruch hat ein selbständig tätiger Arzt erstritten, der Arztpraxen und Krankenhäuser in Fragen der Infektionshygiene beriet. Er half bei der Erstellung von Hygieneplänen, bewertete Infektionen und beriet zu den Themen „Ausbruchsmanagement“ und „fachgerechte Entsorgung“. Darüber hinaus überprüfte er, ob die medizinischen Geräte korrekt gereinigt und desinfiziert wurden und die technischen Anlagen den hygienischen Anforderungen entsprachen.
Das Finanzamt gewährte dem Arzt keine Umsatzsteuerbefreiung für seine Umsätze. Der BFH urteilte dagegen, dass infektionshygienische Leistungen eines Arztes als Heilbehandlungsleistungen steuerfrei sind. Ausreichend ist, dass die Leistung des Arztes Teil eines auf Patientenheilung ausgerichteten Gesamtverfahrens zur Heilbehandlung in einem Krankenhaus ist. Das trifft auf infektionshygienische Leistungen eines Arztes zu, mit denen die Erfüllung der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen in Krankenhäusern sichergestellt wird. Auch wer dem Patienten indirekt hilft, profitiert also von der Steuerbefreiung!
Hinweis: Das Urteil ist für Mediziner erfreulich, die ihre ärztlichen Leistungen nicht unmittelbar am Patienten erbringen, mit ihrer Arbeit aber einen Beitrag zum Gesamtverfahren Heilbehandlung leisten. Nicht steuerbefreit sind allerdings Leistungen, die nur in einem losen Bezug zur Heilbehandlung stehen, wie die Reinigung eines Krankenhauses. |