Bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen überträgt zumeist die ältere Generation Vermögenswerte durch vorweggenommene Erbfolge auf die jüngere. Im Gegenzug verpflichtet sich der Nachwuchs zu lebenslang wiederkehrenden Rentenzahlungen, um die Versorgung der Eltern (oder Großeltern) sicherzustellen. Diese Leistungen können die Kinder als Sonderausgaben abziehen; die Eltern müssen sie versteuern. Da die Eltern im Ruhestand oft eine geringere Steuerprogression haben als der berufstätige Nachwuchs, ergibt sich innerhalb der Familie eine Steuerersparnis. Das gelingt aber nur, wenn der Versorgungsvertrag auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird.
So dürfen die vertraglich geschuldeten Versorgungsleistungen nicht einfach willkürlich ausgesetzt oder in abweichender Höhe erbracht werden. Sie werden steuerrechtlich selbst dann nicht mehr anerkannt, wenn die vereinbarten Zahlungen später wieder aufgenommen werden. Werden die geschuldeten Versorgungsleistungen aufgrund einer Änderung der Verhältnisse nicht mehr erbracht, muss das schriftlich festgehalten werden. Das gilt sowohl bei einer Aussetzung mit anschließender Wiederaufnahme der Zahlungen als auch bei Schwankungen des Zahlbetrags. Mündliche Vereinbarungen berücksichtigt das Finanzamt nicht mehr.
Hinweis: Seit 2008 ist bei der Übertragung von Grundbesitz im Rahmen der Vermögens-übertragung gegen Versorgungsleistungen kein Sonderausgabenabzug mehr möglich. Die günstigen Steuerregeln lassen sich nur noch bei der Übertragung von Betriebsvermögen
- z.B. Freiberuflerpraxen - nutzen. |