Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Bankenprüfungen - Kontrollmitteilungen sind bei Auffälligkeiten zulässig
28.04.2009
 

Die Finanzbehörden können grundsätzlich ohne jeden Anlass Kontrollmitteilungen anfertigen. Dabei ist es zulässig, auch die im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellten Verhältnisse anderer Personen auszuwerten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in einem aktuellen Urteil, dass die Finanzbehörde im Rahmen von Bankenprüfungen grundsätzlich ohne besonderen Anlass Kontrollmitteilungen anfertigen darf, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder Depots betroffen sind (z.B. im Zusammenhang mit bankinternen Aufwandskonten). Darüber hinaus ist auch die Anfertigung von Kontrollmitteilungen über legitimationsgeprüfte Konten und Depots zulässig, wenn ein hinreichender Anlass besteht. Das ist nach Ansicht des BFH der Fall, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder die eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen.

Hinweis: Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 werden Kapitalerträge mit 25 % besteuert. In welchem Umfang die Finanzbehörde künftig Kontrollmitteilungen anfertigen wird, bleibt abzuwarten.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG