Knapp drei Jahre nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 veröffentlicht. Richtlinien binden zwar nur die Finanzämter, bieten aber eine verlässliche Orientierung im Umgang mit dem Fiskus. Im Privatbereich wird unter anderem Folgendes neu geregelt:
• Lässt der potentielle Erbe in Erwartung seines Erbes auf eigene Kosten Baumaßnahmen an der Immobilie des Erblassers durchführen
oder zahlt er auf dessen Lebensversicherung Prämien ein, gehören seine Eigenleistungen später nicht zum steuerpflichtigen Erwerb.
• Da seit 2009 bei allen Vermögensarten generell der Verkehrswert angesetzt wird, muss bei gemischten Schenkungen keine Rechnung unter Einbeziehung des niedrigeren Steuerwerts im Verhältnis zum höheren Marktpreis mehr durchgeführt werden.
• Die Schenkung eines vollständig sanierten und renovierten Gebäudes gilt erst mit Abschluss der Arbeiten als ausgeführt. Dieser Zeitpunkt ist auch Stichtag für die Bewertung.
• Treffen die Beteiligten eine Vereinbarung etwa über eine von den Erbanteilen laut Testament oder gesetzlicher Regelung abweichende Teilungs¬anordnung, wirkt sich das auf mehrere Steuerbefreiungen aus. Durch eine Erbauseinandersetzung ändert sich bei ihnen zwar die Bemessungsgrundlage, nicht aber die Zuordnung der erworbenen Vermögensgegenstände zum jeweiligen Erben.
• Verbindlichkeiten sind nicht nur bis zur Höhe des positiven Vermögens, sondern vollständig abziehbar. Dadurch lässt sich auch negatives Vermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zur Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer berücksichtigen.
• Private Einkommensteuerschulden und -erstattungsansprüche des Erblassers aus dem Sterbejahr gelten nicht als Nachlassschuld bzw. Forderung. Schulden und Erstattungen vor dem Todesjahr werden aber als Nachlassverbindlichkeit und Forderung berücksichtigt.
Hinweis: Die Richtlinien enthalten auch ausführliche Erläuterungen zu geerbten Familienwohnheimen. Wir beraten Sie gerne zu der hierfür 2009 eingeführten Steuerbefreiung.
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