Sie haben viele Möglichkeiten, Ihrer Belegschaft etwas zuzuwenden, ohne dass hierauf die reguläre Lohnsteuer erhoben wird. Für den Arbeitnehmer bedeutet das ein höheres Nettogehalt. In Betracht kommen beispielsweise
• Sachbezüge: Wenden Sie Ihren Arbeitnehmern Tankkarten oder Einkaufsgutscheine zu, mit denen diese Güter aus allen Warengruppen oder ihren Benzinbedarf im Wert bis zu einer Freigrenze von 44 € monatlich auf Ihre Rechnung beziehen können, werden diese Zusatzleistungen nicht besteuert.
• Internetpauschale: Sie können die Lohnsteuer mit einem Pauschsatz von 25 % erheben, soweit Sie Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Computer übereignen. Das gilt auch für Zubehör und den Internetzugang sowie für die Internetnutzung. Insoweit hat der begünstigte Arbeitnehmer selbst keine Lohn¬steuer mehr zu bezahlen.
• Fahrtkosten: Einen Pauschsteuersatz von 15 % gibt es für die kostenlose oder verbilligte Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für zusätzlich zum Normalgehalt geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen für diese Pendelstrecke. Die Vergünstigung darf aber nicht den Betrag übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte.
• Kindergartenzuschuss: Die Auszahlung bleibt bis zu dem Betrag steuerfrei, der bei den Eltern für Hort und Betreuung anfällt. Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden.
Kann der Arbeitnehmer jedoch entscheiden, ob er statt der Lohnzahlung einen Sachbezug haben will, gilt dies nicht mehr als begünstigter geldwerter Vorteil. Denn im Ergebnis führen solche Vereinbarungen dazu, dass dem Arbeitnehmer sein bisheriger Barlohn weiterhin zusteht und er diesen erst anschließend in Sachen umtauscht.
Für die Steuerfreiheit bzw. -pauschalierung ist zudem erforderlich, dass die Leistungen nicht unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Gehaltsumwandlung erbracht werden.
Beispiel: Sie überlassen Ihren Mitarbeitern monatlich einen Geschenkgutschein über 40 €, den diese bei einer Einzelhandelskette gegen ein Produkt ihrer Wahl aus dem Sortiment einlösen können. Diese Zuwendung ist steuerfrei.
Abwandlung: Jeder Arbeitnehmer kann vor der monatlichen Gehaltszahlung wählen, ob er 44 € aufs Konto überwiesen oder als Tankgutschein ausgestellt haben möchte. Hierbei handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. |