Die Kosten eines Erststudiums und einer erstmaligen Berufsausbildung berücksichtigen die Finanzämter - wenn überhaupt - nur im Rahmen des auf 4.000 € im Jahr begrenzten Sonderausgabenabzugs. Davon abweichend hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Sommer 2011 entschieden, dass die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sein können.
Jetzt gibt es allerdings eine klarstellende gesetzliche Regelung, nach der die Kosten keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind und ein Abzug weiter nur als Sonderausgaben möglich ist. Dies gilt sogar rückwirkend ab 2004. Die günstige BFH-Rechtsprechung wird damit also ausgehebelt - und zwar mit einem Nichtanwendungsgesetz. Für Studenten, Azubis und alle, die mit ihrer Ausbildung einen konkreten Beruf anstreben, hat das insbesondere zwei negative Folgen:
1. Die Kosten sind nur jährlich in beschränkter Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Beim Ansatz von Werbungskosten oder Betriebsausgaben hätte sich auch ein darüber hinausgehender Betrag mindernd auf das zu versteuernde Einkommen ausgewirkt.
2. Haben Studenten oder Azubis keine Einkünfte
oberhalb des Grundfreibetrags (derzeit 8.004 €) erzielt, verpuffen die Aufwendungen wirkungslos. Denn beim Sonderausgabenabzug gibt es - anders als bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben - keinen Verlustvortrag auf andere Jahre.
Immerhin gibt es eine kleine Verbesserung: Der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen wird ab 2012 auf 6.000 € angehoben.
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