Unternehmer können einen Vorsteuerabzug nur für Lieferungen oder Leistungen beanspruchen, die sie für ihr Unternehmen beziehen. Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen als auch für den privaten Bereich vorgesehen, gilt er nur dann als für das Unternehmen bezogen, wenn der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet. Hierbei hat er ein Zuordnungswahlrecht: Er kann den Gegenstand (z.B. einen Pkw mit mindestens 10%iger unternehmerischer Nutzung)
• komplett seinem Unternehmen zuordnen,
• komplett im Privatvermögen belassen oder
• seinem Unternehmen nur mit dem unternehmerischen Nutzungsanteil zuordnen.
Diese Zuordnungsentscheidung muss bereits bei Anschaffung oder zumindest „zeitnah“ nach außen hin dokumentiert werden, z.B. indem die Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht zwingend in der ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung, spätestens aber in einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung des betreffenden Jahres vorzunehmen ist. Zeitnah ist die Zuordnung nur, wenn die betreffende Umsatzsteuererklärung spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres eingereicht wird. Bei einer Zuordnung in einer später eingegangenen Umsatzsteuererklärung ist kein Vorsteuerabzug mehr möglich.
Hinweis: Selbst wenn für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung eine Fristverlängerung gewährt wurde (wie bei steuerlich beratenen Unternehmern), muss die Zuordnung zum Unternehmen spätestens bis zum 31.05. erfolgt sein.
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