Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Rechnungen - Lieferzeitpunkt muss angegeben werden!
28.04.2009
 

Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen anderer Unternehmer für Ihr Unternehmen können Sie grundsätzlich als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie keine Umsätze tätigen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, und dass Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vom leistenden Unternehmer ausgestellt wird.

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

• den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
• die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
• das Ausstellungsdatum,
• eine fortlaufende Rechnungsnummer,
• Angaben über Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung,
• den anzuwendenden Umsatzsteuersatz
• sowie den zugehörigen Ausweis des Umsatzsteuerbetrags.

Der Gesetzgeber fordert darüber hinaus, dass der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung angegeben wird, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun, dass der Zeitpunkt der Lieferung nun auch dann zwingend angegeben werden muss, wenn dieser mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Dies sei notwendig, um die korrekte Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen.

Sie müssen also als Unternehmer also künftig darauf achten, dass sämtliche Pflichtangaben in Ihren eingehenden Rechnungen ausgewiesen werden, weil Ihnen andernfalls Streitigkeiten mit der Finanzbehörde um den Vorsteuerabzug drohen. Zudem führt die Fi Finanzverwaltung in letzter Zeit verstärkt Umsatzsteuersonderprüfungen durch und kontrolliert die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.

Hinweis: Ein Hinweis auf der Rechnung wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ reicht  aus, sofern bei Lieferungen und sonstigen Leistungen der Leistungszeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
 

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG