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Mandanteninformationen

Anteilsverkauf - Besteuerung des Gewinns setzt wirtschaftliches Eigentum voraus
03.01.2012
 

Wer seine GmbH-Anteile verkauft, muss die damit erzielten Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern, sofern er

• innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war (wesentliche Beteiligung) und

• das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung innehatte, die mit der Beteiligung verknüpften Rechte also auch ausüben konnte.
Ein Anteilseigner hat sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfolgreich auf fehlendes wirtschaftliches Eigentum berufen. So konnte er der Besteuerung seines Veräußerungsgewinns in Höhe von 1,5 Mio. € entgehen. Er hatte mit notariellem Vertrag eine 12,6%ige GmbH-Beteiligung erworben. Nach demselben Vertrag hielten die Gesellschafter aber unter Verzicht auf alle Frist- und Formvorschriften sofort eine Gesellschafterversammlung ab und beschlossen eine Erhöhung des Stammkapitals von 25.565 € auf 24 Mio. €. Damit verringerte sich der Anteil des Gesellschafters auf 0,0208 %. Als er seinen Anteil ein Jahr später verkaufte, ging das Finanzamt von einer wesentlichen Beteiligung am Gesellschaftskapital aus und be¬steuerte den Gewinn. Der Gesellschafter hielt da¬gegen, er habe kein wirtschaftliches Eigentum am 12,6%igen Anteil erlangt. Aufgrund des einheitlichen Beurkundungsvorgangs war gleichzeitig die Kapitalerhöhung erfolgt, aufgrund derer er nur noch minimal an der Gesellschaft beteiligt war.

Der BFH gab dem Gesellschafter Recht und entschied, dass sein Veräußerungsgewinn nicht besteuert werden darf. Wirtschaftliches Eigentum erlangt nur, wer alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Der Gesellschafter konnte aber nicht frei über seinen 12,6%igen Anteil verfügen. Die Vertragsgestaltung ließ ihm keinen Raum, um seine vermögensrechtlichen Ansprüche wahrnehmen zu können.
 

 

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