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Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

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Mandanteninformationen

Steuerfreie Zuschläge - Gefahrenzulagen sind zu versteuern
03.01.2012
 

Arbeitnehmer, die sich beruflich in gefährliche Situationen begeben und dafür Gefahrenzulagen erhalten, müssen diese Lohnbestandteile versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt. Geklagt hatte ein Bombenentschärfer im Kampfmittelräumdienst, der Gefahrenzulagen in Höhe von 11.243 € steuerfrei beziehen wollte. Er meinte, die Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit müsse sich auch auf Gefahrenzulagen erstrecken. Die besondere Erschwernis der Arbeit, mit der die Steuerbefreiung begründet werde, sei auch im Kampfmittelräumdienst gegeben.

Der BFH war anderer Ansicht und urteilte, dass die Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit einen fest umrissenen Anwendungsbereich hat, der sich nicht auf Gefahrenzulagen ausdehnen lässt. Er hielt sich eng an den Wortlaut der Vorschrift, wonach nur Zuschläge befreit sind, „die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden“. Zwar erfolgt die Kampfmittelräumung im öffentlichen Interesse, der Gesetzgeber muss die dafür gezahlten Zuschläge deshalb aber nicht von der Steuer freistellen.
 
 

 

 

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