Nach dem Seeling-Modell waren bei teils privat und teils unternehmerisch genutzten Gebäuden die vollen Vorsteuerbeträge aus den Baukosten abziehbar. Die Unternehmer mussten die Privatnutzung des Gebäudes zwar versteuern, der Vorsteuerabzug direkt bei Anschaffung bzw. Herstellung brachte aber einen hohen Liquiditätsvorteil.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem ein Ehepaar gemeinsam ein Haus errichtet hatte. Dessen Nutzfläche entfiel zu 41,5 % auf ein Büro, das der Ehemann für seine unternehmerische Tätigkeit nutzte. Die Ehefrau vermietete ihren hälftigen Eigentumsanteil am Büro an ihren Ehemann, behandelte die Vermietungsumsätze als umsatzsteuerpflichtig und machte die hälftigen Vorsteuerbeträge aus den Baukosten geltend. Der BFH urteilte, dass die Vorsteuer nicht abgezogen werden darf. Die Ehefrau sei nicht im umsatzsteuerlichen Sinne wirtschaftlich tätig gewesen, da gar keine Vermietung vorlag. Die Büroräume waren schon zum Herstellungszeitpunkt an den unternehmerisch tätigen Ehemann geliefert worden. Aus umsatzsteuerlicher Sicht konnte daher keine Vermietung stattfinden.
Hinweis: Für ab dem 01.01.2011 errichtete bzw. gekaufte Gebäude ist der volle Vorsteuer-abzug nach dem Seeling-Modell passé. Der Vorsteuerabzug ist jetzt auf den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil beschränkt. |