Vermieten Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung auf Dauer, können Sie auch die laufenden Kosten, die Schuldzinsen und die Abschreibungen von der Steuer absetzen. Das Finanzamt überprüft Ihren Fall nur unter besonderen Umständen auf Liebhaberei - wenn Sie die Wohnung etwa Verwandten zu einem Preis unterhalb des Marktniveaus überlassen. Bisher mussten Vermieter belegen, dass langfristig gesehen ein Überschuss der reduzierten Mieteinnahmen über die Kosten möglich ist. Ab 2012 entfällt die Überschussprognose und es gibt neue gesetzliche Vorgaben: Beträgt die Miete
• weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, werden die auf die Wohnung entfallenden Werbungskosten generell und ohne Prüfung einer Überschussprognose anteilig gekürzt;
• zwischen 66 % und 99,9 % der ortsüblichen Miete, wird grundsätzlich eine Überschusserzielungsabsicht unterstellt; eine Prognoserechnung ist nicht nötig und die Werbungskosten zählen zu 100 %.
Hinweis: Diese Änderungen gelten auch für vor 2012 abgeschlossene Mietverträge.
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