Als Privatanleger können Sie die Kirchensteuer auf Antrag durch Ihr Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen mit abgeltender Wirkung einbehalten lassen. Oder Sie lassen sich für die Kirchensteuer gesondert vom Finanzamt veranlagen, indem Sie die einbehaltene Abgeltungsteuer erklären.
Diese Wahlmöglichkeit soll künftig entfallen: Eine Gesetzesänderung soll bei der Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die nach 2013 zufließen, ein automatisiertes Verfahren einführen. Damit die Kreditinstitute wissen, ob ein Kunde kirchensteuerpflichtig ist, und die Steuer gegebenenfalls einbehalten können, bedarf es zunächst einer Onlineanfrage bei einer zentralen Datenbank im Bundeszentralamt für Steuern. Dies soll einmal jährlich oder anlassbezogen geschehen. Die Zuordnung erfolgt dann über die gespeicherten Daten zur Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Besteht eine Konfession, führt die Bank die Kirchenabgabe zusammen mit der Abgeltungsteuer ans Finanzamt ab.
Hinweis: Ein Kreditinstitut kann auf diesem Weg auch überprüfen, ob die Steuer-ID, die sein Kunde ihm mitgeteilt hat, zutreffend ist. Die Angabe der Steuer-ID ist bei Einreichung eines neuen oder geänderten Freistellungsauftrags seit 2011 verpflichtend, damit dieser Gültigkeit besitzt.
Den Abruf Ihrer Kirchensteuermerkmale sollen Sie jederzeit beim Bundeszentralamt für Steuern stoppen können - etwa über ein Onlineportal. Dann werden Sie erst wieder über Ihre Einkommensteuererklärung zur Kirchensteuer veranlagt.
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