Wer einen Gewerbebetrieb führt, kann den festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrag seines Unternehmens bis zum 3,8fachen auf seine tarifliche Einkommensteuer anrechnen lassen. So kann er die Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer weitgehend verhindern. Auch wer als Mitunternehmer an einer Gesellschaft beteiligt ist, kann seinen Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag auf seine persönliche Einkommen¬steuer anrechnen lassen. Dabei kann er nicht nur den anteiligen Messbetrag der Gesellschaft nutzen. Ist diese selbst Mitunternehmerin einer weiteren Gesellschaft, wird auch deren Messbetrag anteilig an den Gesellschafter durchgereicht.
Diese Durchreichung funktioniert nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings nicht, wenn eine GmbH zwischengeschaltet ist. Vielmehr sind nur solche Gewerbesteuer-Messbeträge zu berücksichtigen, die aus einer unmittelbaren Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) stammen.
Hinweis: Die Messbeträge mindern bei der GmbH nicht die Steuer, da eine Anrechnung nur bei natürlichen Personen möglich ist, die an einer Personengesellschaft beteiligt sind.
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