Haftungsvergütungen werden für die Haftungsübernahme bei Personengesellschaften gezahlt.
Beispiel: Bei einer Kommanditgesellschaft ist die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) eine GmbH. Für die Übernahme der unbeschränkten Haftung erhält die GmbH eine Vergütung von 5.000 € pro Jahr.
Im Beispiel handelt es sich um die klassische Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG. Üblicherweise muss aus körperschaftsteuerlichen Gründen eine Haftungsvergütung an die Komplementär-GmbH gezahlt werden. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich festgehalten, dass Haftungsvergütungen grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
Hinweis: Die Umsatzbesteuerung einer Haftungsvergütung löst in der Regel keine steuerliche Belastung aus: Stellt die Gesellschafterin(im Beispiel die Komplementär-GmbH) eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer aus, kann die Gesellschaft, für die die Haftung übernommen wird, aus dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen.
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