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Mandanteninformationen

Sonderbetriebsvermögen - Besondere Umstände entscheiden!
28.04.2009
 

Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zählen neben den Wirtschaftsgütern im Eigentum der Gesellschaft auch diejenigen, die einem einzelnen Mitunternehmer gehören und dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters an derselben zu dienen.

Überlassen Sie Ihrer Personengesellschaft Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind, müssen diese als Sonderbetriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögen I) in Ihrer Sonderbilanz erfasst werden. Darüber hinaus müssen Sie Wirtschaftsgüter, die Ihrer Beteiligung an einer Personengesellschaft dienen und damit unmittelbar Ihre Stellung als Gesellschafter stärken, ebenfalls als Sonderbetriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögen II) in Ihrer Sonderbilanz aktivieren.

In einem Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aber, dass ein Grundstück, das vom Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft erworben wird und für eine „betriebliche Nutzung“ bestimmt ist, für sich genommen noch nicht den Schluss rechtfertigt, dass es sich um Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters handelt. Die Beteiligung an der Personengesellschaft könne sowohl dadurch gestärkt werden, dass der Besitz des Wirtschaftsguts für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist, als auch dadurch, dass es der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst dient. Nach Ansicht des BFH müssen besondere Umstände festgestellt werden, die für die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Sonderbetriebsvermögen sprechen.

Als Indizien für den Veranlassungszusammenhang kommen beispielsweise in Betracht:

• eine Nutzungsüberlassung, die von der Dauer der Beteiligung an der Betriebs-GmbH abhängig ist, oder
• das Bestehen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Abschluss des Pachtvertrags über das Grundstück und der Begründung der Betriebsaufspaltung.

Hinweis: Bei Betriebsprüfungen werden Nutzungsüberlassungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern regelmäßig kontrolliert. Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen sollte von Beginn an zutreffend vorgenommen werden. Bei Grundstücksüberlassungen an Ihre Personengesellschaft sollten Sie ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater suchen.
 

 

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