Wenn Sie ein Grundstück mehr als zehn Jahre in Ihrem Privatvermögen halten, können Sie einen beim Verkauf erzielten Veräußerungsgewinn steuerfrei einstreichen. Gehörte Ihnen das Grundstück allerdings nur für eine kurze Zeit, möchte auch das Finanzamt am Wertzuwachs beteiligt werden. In diesem Fall müssen Sie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Als Gewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich der fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und abzüglich der Werbungskosten anzusetzen.
Etwas komplizierter wird die Berechnung, wenn Sie das Grundstück vorübergehend in das Betriebsvermögen eingelegt haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) untersuchte kürzlich einen solchen Fall, in dem eine Immobilie nach neuneinhalb Jahren veräußert wurde und sich zwischenzeitlich (für eineinhalb Jahre) im Betriebsvermögen der Ehefrau befunden hatte.
Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns blendete der BFH zunächst die Zeitspanne aus, in der das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört hatte. Die zwischenzeitliche Einlage in das Betriebsvermögen wertete das Gericht nicht als Veräußerung der Immobilie, da mit ihr kein Rechtsträgerwechsel verbunden war. Auch die Entnahme aus dem Betriebsvermögen stellte mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung dar.
Im Ergebnis war daher zunächst der Wertzuwachs zu ermitteln, der über die gesamte Eigentumsdauer aufgelaufen war. Eine im Betriebsvermögen realisierte Wertsteigerung, die sich in der Differenz zwischen Entnahme- und Einlagewert ausdrückte, musste aber bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns herausgerechnet werden. Es ergab sich deshalb folgende Berechnung:
Veräußerungspreis
- ursprüngliche (fortgeführte)
Anschaffungskosten
+ Teilwert der Einlage
- Teilwert der Entnahme
= Veräußerungsgewinn
Hinweis: Durch die Berechnungsweise des BFH wurden sämtliche stillen Reserven der Immobilie erfasst, die im Privatvermögen in der Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung entstanden waren. Der Wertzuwachs, der sich während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ergeben hatte, musste im betrieblichen Bereich als Gewinn versteuert werden.
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