Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zulassung zum Vertragsarzt bei einem Praxiskauf abgeschrieben werden kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Facharzt für Orthopädie 1998 eine Facharztpraxis und den gesetzlich versicherten Patientenstamm erworben. Für die Privatpatienten führte der Veräußerer seine Praxis fort. Der Gesamtkaufpreis betrug 498.000 DM und setzte sich wie folgt zusammen:
• 58.000 DM für die Einrichtung und
• 440.000 DM für den ideellen Wert der Praxis.
Der Praxiswert wurde anhand der Umsätze, die auf die gesetzlich versicherten Patienten entfielen, ermittelt. Der Kaufvertrag sollte nur unter der Bedingung gültig sein, dass der Erwerber die Zulassung als Vertragsarzt erhält. In den Jahren 2002 und 2003 machte der Käufer Abschreibungen für den ideellen Praxiswert geltend und setzte diese Beträge gewinnmindernd als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die im Praxiswert enthaltene Vertragsarztzulassung nicht abschreibbar sei.
Im Regelfall kann ein selbständig tätiger Arzt Abschreibungen für die Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die er für seinen Betrieb nutzt, geltend machen. Diese mindern den Gewinn und daher auch die Einkommensteuerbelastung. Eine Abschreibung setzt jedoch die Abnutzbarkeit des Wirtschaftsguts voraus.
Beispiel: Für eine Arztpraxis wird ein Grundstück mit Gebäude angeschafft. Der Kaufpreis beträgt 500.000 €. Der Wert des gesamten Objekts teilt sich wie folgt auf:
• reiner Gebäudewert: 300.000 €,
• Wert des Grundstücks (Grund und Boden): 200.000 €.
Das Gebäude ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut, das auf 50 Jahre abgeschrieben werden kann. Der Grund und Boden ist dagegen nicht abnutzbar. Im Beispiel können daher nur Abschreibungen für das Gebäude geltend gemacht werden; das Grundstück kann nicht gewinnmindernd abgeschrieben werden.
Auch der Praxiswert ist ein Wirtschaftsgut, das der Abschreibung unterliegt. Dieser verkörpert den Wert eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und seinen Patienten. Veräußert der Inhaber seine Praxis, nutzt sich dieses Verhältnis quasi ab. Der Erwerber muss sich erst eine neue Reputation aufbauen.
Nach Ansicht des BFH kann sich auch die Vertragsarztzulassung selbst abnutzen, denn die Zulassung kann nicht mit dem Praxiswert übertragen werden. Die Nachbesetzung als Vertragsarzt ist unabhängig von der Praxisveräußerung zu sehen und also ein wertbildender Faktor. Im Streitfall konnte die Abschreibung deshalb über den gesamten Kaufpreis der Arztpraxis erfolgen.
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